Nach der Lektüre von „Grundlage des Naturrechts“ (abk.=GNR) von FICHTE, worin von einer absoluten Geltungsbegründung des Rechts als „Naturrecht“ oder synonym gemeint, „Vernunftrecht“, ausgegangen wird, d. h. das jedem einzelnen Vernunftwesen von sich her ein Recht zuerkannt werden muss, kehrte ich zur erneuten Lektüre von HANS Kelsen „Reine Rechtslehre“, 1.… Weiterlesen