Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil nach H. G. v. Manz, ebd. S 109ff.
„Systematische Anwendung des Rechtsbegriffs, oder die Rechtslehre“ (SW III, § 8, S 92) (Rechtslehre im engeren Sinn)
Nach der apriorischen Begriffsbestimmung des Rechts aus dem Wesen der Vernunft (Subjektivität/Reflexivität und Interpersonalität) und den transzendentalen Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität und den Übergang zu einem reellen Rechtsbegriff in seinen transzendentalen Anwendungsbedingungen § 7(Pflicht zur Gemeinschaftsbildung, Reflexivität des Wollens, Verhältnis der Dependenz, gemeinschaftliches Wollen in der Zeit, Eigenständigkeit des Rechtes) folgt jetzt die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes in Bezug auf eine mögliche Realisierung – in einer Einheit vermittelt.
Dies führt zu praktischen Schemata, die real vollzogen werden. Es sind diese Schemata nicht bloße heuristische Prinzipien oder regulative Ideen, sondern gleichfalls transzendental abgeleitete notwendige Prinzipien, konstitutiv, gewonnen aus dem Schweben der ursprünglich produzierenden Einbildungskraft.
H. G. v. Manz fasst so zusammen: „ Nach allgemeinen Vorüberlegungen führt Fichte die Anwendung in drei Schritten aus; in einem ersten wird ein Urrecht, das der Person schlechthin zukommt, behandelt, dann ein Zwangsrecht und schließlich, in welcher Form sich beide in einer Synthese als Recht im Gemeinwesen darstellen. Damit wird die Grundlage für eine ideale Rechtsordnung gelegt.“ (H. G. v. Manz, Fairness und Vernunftrechte, 1992, S 109)
1) Die „Deduction der Eintheilung einer Rechtslehre“ (GNR, § 8, ebd. S 92) soll jetzt, analog zu Kants „Schematismus der Verstandsbegriffe“, die transzendentale Einsicht zeigen, wie der Begriff des Rechts anschaulich in der Wirklichkeit angewandt und bestimmt werden kann.
An einem a) bestimmten systematischen Ort des Wissens gesetzt (aus Aufforderung und Anerkennung in Interpersonalität, in Leiblichkeit und Kommunikation bestimmt), soll b) eine grundlegende erste Konstitution eines Rechtsgesetzes geschaffen werden nach einer Regel des sozialen Ganzen 1 und c) diese soll zu einer fortbestehenden Dauer führen.
Nicht aus der Faktizität einer Schutzbedürftigkeit oder aus einem libertären Egoismus oder aus Moralität heraus oder aus anderen faktischen Systembedingungen wird die synthetische Form eines „Urrechtes“ und eines Rechtsgesetzes abgeleitet werden, sondern das Schweben der Einbildungskraft entwirft selber die Regel eines Schemas:
I. Soll überhaupt die Vernunft in der Sinnenwelt realisirt werden, so muss es möglich seyn, dass mehrere vernünftige Wesen, als solche, d.i. als freie Wesen neben einander bestehen. Das postulirte Beisammenstehen der Freiheit mehrerer aber ist, — es versteht sich beständig und nach einer Regel, nicht etwa bloss hier und da zufälligerweise — nur dadurch möglich, dass jedes freie Wesen es sich zum Gesetz mache, seine Freiheit durch den Begriff der Freiheit aller übrigen einzuschränken. (SW III, GNR § 8, S 92)
Zum bessere Verständnis sei ein Vergleich mit KANT angestellt: Nach ihm leitet sich die Sittlichkeit vom unbedingten Sittengesetz ab, da er aber keine interpersonale und kommunikative Anwendung kennt, bleibt das Sittengesetz statisch und uneinsichtig: Der Geltungsgrund von Sittlichkeit beweist sich nur in seiner Verallgemeinerungsfähigkeit von Maximen – oder beweist sich nicht.
K. HAMMACHER hinterfrägt das so: „Aber da etwas nicht verallgemeinerungsfähig zu sein braucht, dadurch, dass es verboten ist, so ist es mit der Verallgemeinerungsfähigkeit auch noch nicht geboten. Dieser Bereich von Gesetzen wäre weder präskriptiv, noch nur deskriptiv, (…., sondern) proskriptiv“ (…) 2
Es ist ein Unterschied zwischen Verboten und Geboten festzustellen, der uns zu einer dritten Art von „Erlaubnisgesetzen“ führt, wozu die Allgemeinheit als Maxime der Gesetzgebung nicht hinreicht. Offensichtlich hat FICHTE die sogenannten „hypothetischen“ Urteile KANTS wesentlich tiefer begründet und gerade dadurch den Rechtsbegriff und die in ihm logisch-praktischen Konsequenzen als eine Kategorie sui generis zwischen Geboten und Verboten entdeckt, als eine Kategorie von Imperativen, die nicht auf einen ethischen Anspruch zurückgehen, aber rechtlich (und nur indirekt doch wieder sittlich-ethisch) von jedem Individuum erkannt und verbindlich gemacht werden können. Ein solcher frei lassender (erlaubter) Imperativ liegt nach FICHTE in der Aufforderung, den Anderen als Vernunftwesen mit allen damit erforderlichen Bedingungen anzuerkennen.
Dieses Anerkennen besteht bereits im Handeln selbst. „denn nur Handeln ist ein solches gemeingültiges Anerkennen“ (GNR, § 4, ebd. S 47), wie es oben schon geheißen hat.
Die Unbedingtheit des Sittengesetzes bei KANT und dessen Formel eines „Kategorischen Imperativs“ offenbart zwar ein ausschließendes Oder, aber nur in einem faktischen und nachträglichen Sinne, post factum, wenn die Verallgemeinerungsprüfung durchgeführt worden ist. Aber lässt dieses Sittengesetz eine proskriptive und kreative und vertragliche Suche aufkommen, was erlaubt ist im Hinblick auf ein soziales Ganzes und im Hinblick auf eine allgemeine Gerechtigkei und doch zugleich dem Individuum zusteht?
Der Andere ist durch ein Erlaubnisgesetz nicht nur negative Grenze der eigenen Freiheit, vor dem es sich vielleicht sogar zu schützen gilt, bzw. vor dem psychologische Angst besteht, der Andere ist zugleich positive (wie auch negative) Sphäre freier Wechsel-Wirksamkeit, Chance der Verträglichkeit, des Austausches, der Vereinigung in einem Vereinigungsvertrag zugunsten aller und zugunsten jedes einzelnen.
Deshalb ist jetzt von einer transzendentalen, konstitutiven Deduktion die Rede, weil die kommende Einteilung nicht aus Erfahrung, durch Rechtsquellen oder sonstige positive Gesetzgebung getroffen ist, sondern aus dem differentiellen Geltungsgrund miteinander vereinbarer Verträglichkeit und Freiheit. Die praktischen Schemata werden genetisch erzeugt, nicht von der Seite eingeführt: Das führt zu den Begriffen Urrecht, Zwangsrecht, Gemeinwesen.
„§8. Deduction der Eintheilung einer Rechtslehre“ (SW III, S 92)
a. das freie Wesen kann, und hat das physische Vermögen, die Freiheit der vernünftigen Wesen zu stören, oder überhaupt zu vernichten; aber
b. es ist in Absicht der Wahl unter alle dem, was es kann, nur von seinem freien Willen abhängig; wenn es daher die Freiheit der übrigen nicht stört, so müsste das geschehen zufolge eines freien Entschlusses, und
c. wenn in einer Gemeinschaft vernünftiger Wesen eine solche Störung nie geschieht, noch geschehen kann, so wäre das nur zu erklären dadurch, dass alle freie Wesen eine solche Verfahrungsweise sich selbst freiwillig zum Gesetze gemacht hätten. (GNR, § 8, ebd. S 92)
Das Sich-Bilden eines freien Vernunfwesens innerhalb der Interpersonalität und Kommunikabilität ist nach Prinzipien der WL nicht ein erzwungenes oder blindes Sich-Bilden, sondern ist a) in die freie Wählbarkeit und Entscheidbarkeit gestellt, b) ist selbst schon ein gesetzhaftes Bilden und b) auf prinzipielle Art eines legalen Gesetzes der Freiheit weiterbestimmbar – eben als Rechtsgesetz.
Im ganzen Systemkomplex des originären, ursprünglichen Handelns der Subjektivität/Reflexivität ist das Handeln immer schon ein legales (rechtliches) oder illegales Handeln. (In der SITTENLEHRE kommt noch ein objektiv-bildbares, inhaltliches Gesetz der Selbstbeschränkung hinzu – bestimmbar als Handlungsspielraum des Gewissens und sittlicher Vervollkommnung, die Idee des Guten. In der Religionslehre die zusätzliche Erlösungs-Idee.)
Die Rechtsordnung kann so gesehen werden:
a) „allgemeingültig und kategorisch“ (ebd. S 93)
b) „quantitativ und materiell“ nach ihrem Umfang
c) „qualitativ und formell“ (ebd. S 93), weil der vorgestellte Geltungsgrund gemeinsamen Wollens und gemeinsamer Freiheit zugleich die „Möglichkeit der Freiheit Anderer“ (§ 8, ebd. S 93) enthält.
Ich finde es äußerst bemerkenswert, dass der Begriff der Freiheit am Ursprung hier nicht nur negativ oder bloß formal, sondern als qualitativer Geltungsgrund und Form gemeinsamer und anderer Freiheit ausgewiesen ist. FICHTE stellt zu dem „qualitativ und formell“ ausdrücklich fest:
„Hier hat dasselbe Wort (sc. das der Freiheit) einen anderen Sinn, und die Bedeutung desselben ist lediglich qualitativ und formell. Jeder soll überhaupt nur auch frei, eine Person seyn können: aber wie weit der Umfang seiner durch Freiheit möglichen Handlungen sich erstrecken solle, darüber wird durch das Gesetz zunächst nichts bestimmt. Zu einer Handlung, die die Freiheit und Persönlichkeit eines Anderen unmöglich macht, hat keiner das Recht; zu allen übrigen freien Handlungen hat es ein Jeder.“ (ebd. S 93.94)
Indem differenzspezifisch die Möglichkeit der „Freiheit Anderer“ aufgemacht wird, wird erkenntniskritisch ein qualitativer, inhaltlicher Geltungsgrund vorausgesetzt und behauptet, der durch die folgenden quantitativen Freiheits- und Rechtsansprüche und Rechtsgesetzgebung faktisch weiterbestimmt werden kann. Oder m. a. W. gesagt, transzendental aus der Bedingung der Wissbarkeit gefolgert und gerechtfertigt: Die wechselseitige freisetzende Setzung im Rechtsverhältnis ist bedingt durch eine gemeinsame frei-setzende, freie Setzung eines absoluten Solls. Das folgende „Urrecht“ ist somit nicht wie z. B. die „Grundnorm“ bei H. KELSEN unbegründet und dezisionistisch hingesetzt, sondern liegt ausdrücklich begründet und gerechtfertigt in der differentiellen, transzendentalen Einheit des interpersonalen Wechsels.
Alle Rechtsbegriffe tragen somit diesen differenzspezifischer Geltungsgrund von Freiheit (der eigenen wie der anderen) an sich und in sich und leiten durch diese disjunktive Einheit die qualitative und quantitative Geltung der Freiheitsgesetze (Rechtsgesetze) ab. Diesen Geltungsgrund der Freiheit soll im generierenden Verfahren der Gesetzgebung und Rechtssprechung und Rechtsausführung (Legislative, Judikative, Exekutive/Administration) l die Rechtsordnung begründen und schöpferisch begleiten und alle Rechtsbegriffe bewähren.
Dieses Recht, oder diese Rechte liegen im blossen Begriffe der Person, als einer solchen, und heissen insofern Urrechte. Die Lehre von denselben entsteht durch die blosse Analyse des Begriffes der Persönlichkeit, inwiefern das in ihm enthaltene durch das freie Handeln Anderer verletzt werden könnte, aber zufolge des Rechtsgesetzes nicht soll. Diese Lehre wird das erste Capitel unserer Rechtslehre ausmachen. (ebd. S 94)
M. a. W., es muss konstitutionsgenetisch sowohl das eigene wie das andere Handeln unter den Begriff der Freiheit subsumiert werden können. Deshalb dieser so wichtige Begriff der Zurechenbarkeit und Freiheit, den ja Kant in den MdS 1797 stark herausarbeitet. Die Zurechenbarkeit ist z. B. in der Strafgesetzgebung oft letztes Kriterium, ob die Verantwortlichkeit vorausgesetzt werden kann oder nicht. Transzendentallogisch ist jeder/jede zuerst selbst sein/ihr „eigener Richter“ (ebd. S 95). Wenn in weiterer Folge von einem „Zwangsrecht“ die Rede sein wird, von einem Schutzrecht in einem Gemeinwesen mittels „Staatsbürgervertrag“, so stehen sie alle im Dienste und der Funktion des „Urrechts“.
In diesem Zusammenhang heißt es zum „Zwangsrecht“ (aber ähnlich gilt das für alle weitere Rechtsordnung):
Ferner ist Acht zu haben auf den Charakter des Zwangsrechtes, dass es lediglich aus dem Stillschweigen des Gesetzes, aus seiner Nichtanwendbarkeit überhaupt auf diesen Fall, keinesweges aber etwa aus einem Gebote desselben herfliesst. Darum giebt es nur ein Recht zu zwingen, dessen man sich bedienen darf, oder auch nicht, keinesweges aber eine Pflicht zum Zwange. (ebd. S 95.96)
Wenn ich wieder mit KANT vergleichen darf: Eine bloße Begründung des Rechts durch ein faktisches Sittengesetz, das in der Formel eines „Kategorischen Imperativ“ disjunktiv angewendet werden kann – und bis zu einem gewissen Grad Freiheit sogar in der Erscheinung einsichtig macht 3 – führt mangels Schematisierung auf der interpersonalen Ebene und auf der anschaulichen Ebene einer reellen Wirksamkeit bestenfalls zu einer Klassifizierung von Rechts- und Freiheitsansprüchen und maximal zu einem Gesetz der Gleichheit, das aber dynamisch noch nicht das anerkennende Wohl des Anderen oder das Vertrauen zum Anderen oder die Idee der Gerechtigkeit vor Augen hat (außer durch moralische Nachhilfe durch die Anwendung der Tauglichkeitsprüfung.) 4 M. a. W., ein bloß durch ein allgemeines, formales Gesetz garantiertes Freiheitsrecht ist noch kein transzendentallogisch schöpferisches Prinzip, das jedem/jeder sein/ihr Urrecht zuteil wird. (So finden sich leider mangels transzendentallogischer Begründung eines Urrechtes bei KANT auch totalitäre Züge der Gesetzgebung – bei sonstig starken Ausführungen eines Rechts unter Freiheitsgesetzen.)5
FICHTE hat sich in der GNR von einer ziemlich anarchistischen Einstellung in den Jahren der französischen Revolution (siehe z. B. Schrift von 1793) zu einem vorsichtig wohlwollenden Staatsdenken bekehrt. Die Funktion des Staates ist in seiner Politik eindeutig nur als Rechtsstaat gekennzeichnet und nur Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck – und viele weiterführende Gedanken finden sich in Richtung Bildungsaufgabe und Sozialaufgabe eines Staates. (Die transzendentalen Prinzipien einer realisierenden Politik der Gesetzgebung kommen nach der Einteilung und Deduktion der praktischen Schemata in § 21, in einem regulativen Sinne, ausdrücklich vor.)
Der Staat muss ein Rechtsstaat sein, eine Kontrolle bleibt z. B. in der GNR 1796 mittels Ephorat wichtig. Wie immer man FICHTES Konstruktion eines Ephorats sehen mag – in der „Rechtslehre“ von 1812 hält er davon nichts mehr – ein starkes Abwehrrecht gegen illegitime Ansprüche des Staates ist in der transzendentalen Systematik der Rechtsordnung konstitutiv enthalten. (Wo findet sich eine Kontrolle des Staates oder des Monarchen, der Repräsentanten, der drei Gewalten, bei KANT?) 6
2) Es wird dann das Urrecht und Zwangsrecht in ihren allgemeinen Bestimmungen beschrieben – (ebd. S 96 – bis Ende S 110):
„Dieses Recht, oder diese Rechte liegen im blossen Begriffe der Person, als einer solchen, und heissen insofern Urrechte. Die Lehre von denselben entsteht durch die blosse Analyse des Begriffes der Persönlichkeit, inwiefern das in ihm enthaltene durch das freie Handeln Anderer verletzt werden könnte, aber zufolge des Rechtsgesetzes nicht soll. Diese Lehre wird das erste Capitel (§§ 9- 12) unserer Rechtslehre ausmachen. (ebd. S 94)
„Nachdem daher im ersten Capitel diese aufgestellt worden, so muss es klar seyn, wenn sie verletzt sind. Dennoch ist es um der systematischen Uebersicht willen nicht überflüssig, die Fälle, in denen das Zwangsrecht eintritt, einzeln aufzuzählen; und schärfer zu bestimmen: und dies wird im zweiten Capitel der Rechtslehre geschehen. (§§ 13 – 15) (ebd. S 96)
Ein Zwangsrecht kann nicht willkürlich eingeführt oder bestimmt werden, sondern tritt erst auf, wenn ein „Urrecht verletzt“ worden ist (ebd. S 96.) Das Zwangsrecht ist insofern „unendlich“ (ebd. S 97), als die Prekarität eines Unrechts immer vorhanden ist (im mangelnden rechtlichen und sittlichen Willen), „(bis)… der andere in seinem Herzen das Gesetz übernimmt“. (ebd. S 97). Wenn das Recht übernommen ist, hört auch der Zwang auf. Das Zwangsrecht ist somit in seiner Legitimität bedingt. 7
3) H. G. v. Manz beschreibt das „Urrecht“ als „gedankliche Fiktion“, als „heuristische Funktion“ (Fairness und Vernunfrecht, ebd. S 110). Das „Urrecht“ ist die Rechtsquelle aller weiteren Rechte.
Nach synthetischer Methode wird der apriorische Begriff des „Urrechts“ synthetisch mit der Anwendungsbedingung „Welt“ vereint.
Der Übergang und die näheren Bestimmungen zum „Urrecht“ werden von FICHTE in drei §§ 9 – 11 (ebd. S 111-119) weiter dargelegt:
H. G. v. Manz geht zuerst auf die Leiblichkeit ein als erster Gegenstand des Urrechts.
„Das Urrecht ist daher das absolute Recht der Person, in der Sinnenwelt nur Ursache zu seyn (schlechthin nie Bewirktes). (ebd. § 10, S 113)
§ 11. „Analyse des Urrechts“
Im Begriffe einer Wirkung, und zwar einer absoluten Wirkung, liegt folgendes beides: 1) dass die Qualität und Quantität des Thuns durch die Ursache selbst vollkommen bestimmt sey; 2) dass aus dem Gesetztseyn des ersteren die Qualität und Quantität des Leidens im Objecte der Wirkung unmittelbar folge; so dass man von jedem auf jedes andere übergehen, durch Eins unmittelbar das Andere bestimmen könne, nothwendig beide kenne, sobald man eins kennt.
Inwiefern die Person der absolute und letzte Grund des Begriffes ihrer Wirksamkeit, ihres Zweckbegriffes ist, liegt die darin sich äussernde Freiheit ausser den Grenzen der gegenwärtigen Untersuchung, denn sie tritt nie ein in die Sinnenwelt, und kann in ihr nicht gehemmt werden. Der Wille der Person tritt auf das Gebiet der Sinnenwelt lediglich, inwiefern er in der Bestimmung des Leibes ausgedrückt ist. Auf diesem Gebiete ist daher der Leib eines freien Wesens anzusehen, als selbst der letzte Grund seiner Bestimmung, und das freie Wesen, als Erscheinung, ist identisch mit seinem Leibe. (Dieser ist Repräsentant des Ich in der Sinnenwelt: und, wo nur auf die Sinnenwelt gesehen wird, selbst das Ich.) — So urtheilen wir im gemeinen Leben immerfort. Ich war nicht da. Er hat mich gesehen. Er ist geboren, gestorben, begraben u.s.f.
Daher I. Der Leib, als Person betrachtet, muss absolute und letzte Ursache seiner Bestimmung zur Wirksamkeit seyn. (…)“ (ebd. , § 11, S 113.114)
4) Aus der apriorischen Forderung der freien Wirksamkeit folgt eine naturphilosophische Nebenfeststellung zur sinnlichen Natur: Diese muss konstant und unveränderlich auftreten – sonst könnte ja nicht auf sie berechnet und gewirkt werden. (vgl. ebd. § 11, S 115. 116). Diese Konstanz der sinnlichen Außenwelt für das freie Vernunftwesen ist in weiterer Folge aber nur sinnvoll, wenn das Subjekt weiterhin Zwecke setzen will, d. h. dass es eine Fortdauer seines Wollens wollen kann. Wie im Blog 6. Teil (zu § 7) schon hingewiesen, ist der Ursprung der Anschauungsformen Zeit und Raum interpersonal mitbestimmt; hier folgt eine weitere teleologische Charakterisierung der sinnlichen Natur – ebenfalls aus Gründen der reflektierenden Urteilskraft, will sie Freiheit wirklich (wirkend) denken.
„IV. Die Person will, dass ihre Thätigkeit in der Sinnenwelt Ursache werde, heisst: sie will, dass eine ihrem Begriffe vom Zwecke ihrer Thätigkeit entsprechende Wahrnehmung gegeben werde, und zwar, wie sich versteht, und oben deutlicher in das Licht gesetzt worden ist, in einem zukünftigen, dem Momente des Willens überhaupt (nicht gerade unmittelbar) folgenden Momente.
Es ist schon erinnert, dass, wenn dies überhaupt möglich seyn soll, die Sachen in der Zukunft, d.i. nach der entweder thätigen Einwirkung der Person, oder nach der zweckmässigen Unterlassung einer Thätigkeit, ungestört und ihrem natürlichen Gange überlassen bleiben müssen,(…)
Demnach durch den Willen, und lediglich durch ihn, wird in dem gegenwärtigen Momente die Zukunft umfasst; durch ihn ist der Begriff einer Zukunft überhaupt, als einer solchen, erst möglich; durch ihn wird sie nicht nur umfasst, sondern auch bestimmt; es soll eine solche Zukunft seyn, und damit sie eine solche seyn könne, soll ich ein solcher seyn. Soll aber ich ein solcher seyn, so muss ich überhaupt seyn sollen.
(Es wird hier aus dem Wollen einer bestimmten Art der Existenz in der Zukunft, das Wollen einer Zukunft überhaupt, der Wunsch unserer eigenen Fortdauer, gefolgert; es wird behauptet, wir wollen — ursprünglich nach den Gesetzen der Vernunft, die hier denn auch mechanisch über uns herrschen, — fortdauern, nicht um der Fortdauer an sich, sondern um eines bestimmten Zustandes in der Fortdauer willen; wir betrachten die Fortdauer gar nicht als absoluten Zweck, sondern als Mittel zu irgend einem Zwecke.“ (ebd. § 11, S 117.118)
Zusammenfassend definiert FICHTE das „Urrecht“ der Person so:
„V. Alles jetzt Deducirte zusammengefasst, fordert die Person durch ihr Urrecht eine fortdauernde Wechselwirkung zwischen ihrem Leibe und der Sinnenwelt, bestimmt und bestimmbar, lediglich durch ihren frei entworfenen Begriff von derselben. Der aufgestellte Begriff einer absoluten Causalität in der Sinnenwelt, und da dieser Begriff dem des Urrechts gleich war, der Begriff des Urrechts selbst, ist vollkommen erschöpft, und es kann in ihn nichts weiter gehören. (ebd. § 11, S 118)
Es kann gesagt werden: Das „Urrecht“ wird zur Grundlage für eine Konzeption von Grundrechten und Menschenrechten.
„ Das Urrecht ist sonach ein absolutes und geschlossenes Ganzes; jede theilweise Verletzung desselben betrifft das Ganze, und fliesst ein auf das Ganze. Wird nun ja eine Eintheilung in diesem Begriffe beliebt, so könnte es keine andere seyn, als die, welche im Begriffe der Causalität selbst liegt, und welche wir schon oben aufgestellt haben. Es läge sonach im Urrechte:
1) Das Recht auf die Fortdauer der absoluten Freiheit und Unantastbarkeit des Leibes (d.i., dass auf ihn unmittelbar gar nicht eingewirkt würde).
2) Das Recht auf die Fortdauer unseres freien Einflusses in die gesammte Sinnenwelt.“ (ebd. § 11, S 118.119)
5) Das „Urrecht“ führt weiter zur Konzeption eines Rechts auf „Eigentum“, das hier als Handlungsbegriff, nicht als fetischistischer Gegenstandsbegriff verstanden wird. Wiederum apriorisch abgeleitet: Aus dem Begriff der freien Wirksamkeit und der Möglichkeit muss ein „Eigentum“ als freie Handlungsmöglichkeit folgen.
Mit der SL von 1798 erklärt:
„Es (sc. das Eigentum) ist der Inbegriff jenes Teils der Sinnenwelt innerhalb des Rechtsgesetzes, der der individuellen Zwecksetzung unterliegt. Der bestimmte meinen Zwecken unterworfene Teil der Welt, heißt, wenn er durch die Gesellschaft anerkannt und garantiert ist, (diese Anerkennung und Garantie ist juridisch und moralisch notwendig) mein Eigentum (SW, Bd. IV, SL 292; siehe in der SL z. B. § 18, ab S 219 den von FICHTE ausdrücklich hergestellten Zusammenhang der Interpersonalitätslehre mit der GNR u. a. m.)
6) Mit dem Recht auf Eigentum als Sicherung einer Handlungssphäre, als Handlungsbegriff, hängt unmittelbar das Recht auf Leben zusammen:
„Leben zu können ist das absolute unveräußerliche Eigentum aller Menschen. Es ist ihm eine gewisse Sphäre der Objekte zugestanden worden ausschließend für einen gewissen Gebrauch, haben wir gesehen. Aber der letzte Zweck dieses Gebrauchs ist der, leben zu können“(GNR, ebd. § 18, S 212)
Von dieser Basis aus können weitere Grundrechte abgeleitet werden, die mittelbar das Recht auf Leben garantieren, wie das Recht auf Arbeit, Wohnung etc. Das Urrecht, so jetzt die weiteren Schlüsse von H. G. v. Manz, führt weiter zu Anwendungsbedingungen der Kommunikation – zu einem Recht auf Sinnvermittlung, Sprache, Kultur, Recht auf Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit.
© Franz Strasser, 21. 5. 2021
1Eine Regel definiert sich aus dem Schweben der Einbildungskraft, wie sie in der GWL beschrieben worden ist. Hier als Regel in der Interpersonalität und des Sozialen geht es um die Gegensätze vereinigender Rechtsansprüche, die in ein ausgewogenes Maß gebracht werden sollen.
2K. Hammacher, Über Erlaubnisgesetze und die Idee sozialer Gerechtigkeit. In: Transzendentale Theorie und Praxis. Zugänge zu Fichte. Fichte-Studien. Supplementa, 1996, S 119.
3 „Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also wechselsweise auf einander zurück. Ich frage hier nun nicht: ob sie auch in der That verschieden seien, und nicht vielmehr ein unbedingtes Gesetz blos das Selbstbewußtsein einer reinen praktischen Vernunft, diese aber ganz einerlei mit dem positiven Begriffe der Freiheit sei; sondern wovon unsere Erkenntniß des unbedingt Praktischen anhebe, ob von der Freiheit, oder dem praktischen Gesetze. Von der Freiheit kann es nicht anheben; denn deren können wir uns weder unmittelbar bewußt werden, weil ihr erster Begriff negativ ist, noch darauf aus der Erfahrung schließen, denn Erfahrung giebt uns nur das Gesetz der Erscheinungen, mithin den Mechanism der Natur, das gerade Widerspiel der Freiheit, zu erkennen. Also ist es das moralische Gesetz, dessen wir uns unmittelbar bewußt werden (so bald wir uns Maximen des Willens entwerfen), welches sich uns zuerst darbietet und, indem die Vernunft | jenes als einen durch keine sinnliche Bedingungen zu überwiegenden, ja davon gänzlich unabhängigen Bestimmungsgrund darstellt, gerade auf den Begriff der Freiheit führt. Wie ist aber auch das Bewußtsein jenes moralischen Gesetzes möglich? Wir können uns reiner praktischer Gesetze bewußt werden, eben so wie wir uns reiner theoretischer Grundsätze bewußt sind, indem wir auf die Nothwendigkeit, womit sie uns die Vernunft vorschreibt, und auf Absonderung aller empirischen Bedingungen, dazu uns jene hinweiset, Acht haben. Der Begriff eines reinen Willens entspringt aus den ersteren, wie das Bewußtsein eines reinen Verstandes aus dem letzteren. Daß dieses die wahre Unterordnung unserer Begriffe sei, und Sittlichkeit uns zuerst den Begriff der Freiheit entdecke, mithin praktische Vernunft zuerst der speculativen das unauflöslichste Problem mit diesem Begriffe aufstelle, um sie durch denselben in die größte Verlegenheit zu setzen, erhellt schon daraus: daß, da aus dem Begriffe der Freiheit in den Erscheinungen nichts erklärt werden kann, sondern hier immer Naturmechanism den Leitfaden ausmachen muß, überdem auch die Antinomie der reinen Vernunft, wenn sie zum Unbedingten in der Reihe der Ursachen aufsteigen will, sich bei einem so sehr wie bei dem andern in Unbegreiflichkeiten verwickelt, indessen daß doch der letztere (Mechanism) wenigstens Brauchbarkeit in Erklärung der Erscheinungen hat, man niemals zu dem Wagstücke gekommen sein würde, Freiheit in die Wissenschaft einzuführen, wäre nicht das Sittengesetz und mit ihm praktische Vernunft dazu gekommen und hätte uns diesen Begriff nicht aufgedrungen. Aber auch die Erfahrung bestätigt diese Ordnung der Begriffe in uns. Setzet, daß jemand von seiner wollüstigen Neigung vorgiebt, sie sei, wenn ihm der beliebte Gegenstand und die Gelegenheit dazu vorkämen, für ihn ganz unwiderstehlich: ob, wenn ein Galgen vor dem Hause, da er diese Gelegenheit trifft, aufgerichtet wäre, um ihn sogleich nach genossener Wollust daran zu knüpfen, er alsdann nicht seine Neigung bezwingen würde. Man darf nicht lange rathen, was er antworten würde. Fragt ihn aber, ob, wenn sein Fürst ihm unter Androhung derselben unverzögerten Todesstrafe zumuthete, ein falsches Zeugniß wider einen ehrlichen Mann, den er gerne unter scheinbaren Vorwänden verderben möchte, abzulegen, ob er da, so groß auch seine Liebe zum Leben sein mag, sie wohl zu überwinden für möglich halte. Ob er es thun würde, oder nicht, wird er vielleicht sich nicht getrauen zu versichern; daß es ihm aber möglich sei, muß er ohne Bedenken einräumen. Er urtheilt also, daß er etwas kann, darum weil er sich bewußt ist, daß er es soll, und erkennt in sich die Freiheit, die ihm sonst ohne das moralische Gesetz unbekannt geblieben wäre. (KpV, § 6, Anmerkung, Bd. V, S 29-30)
4 Ich mag mich hier bei KANT täuschen, aber einige textkritische Stellen möchte ich bringen. Ziemlich naturrechtsskeptisch, den Begriff einer positiven, vom Vertrauen getragenen Freiheit nicht kennend, geradezu misstrauisch die feindselige Natur des Menschen einschätzend, spricht Kant einmal davon: „ Niemand ist verbunden, sich des Eingriffs in den Besitz des anderen zu enthalten, wenn dieser ihm nicht gleichmäßig auch Sicherheit gibt, er werde ebendieselbe Enthaltsamkeit gegen ihn beobachten […]«, was nur durch Übergang in den status civilis möglich ist. Kant fährt fort: »es ist nicht nötig, die wirkliche Feindseligkeit abzuwarten; er ist zu einem Zwange gegen den befugt, der ihm schon seiner Natur nach [durch Verweigerung des Eintritts in den Staat] damit droht.« (MdS I, § 42, Bd. 8, Ausgabe Weischedel, Originalseite A 157)
5 Wenn jeder/jede anscheinend nach KANT an der Staatskonstruktion durch Wahlen mitreden kann, so ist das noch kein Schutz der Grundrechte. Die Volks-Gesetzgebung vollzieht sich praktisch immer durch Mehrheits-Votum und die theoretische Mitwirkung an ihr schützt noch nicht denjenigen, der zur überstimmten Minderheit gehört.
MdS § 46, A 166: „Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen. Denn da von ihr alles Recht ausgehen soll, so muß sie durch ihr Gesetz schlechterdings niemand unrecht thun können. (…) Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualification zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbstständigkeit dessen im Volk voraus, der nicht bloß Theil des gemeinen Wesens, sondern auch Glied desselben, d.i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit anderen handelnder Theil desselben, sein will.“
Eine Volks-Gesetzgebung verläuft praktisch nie einstimmig, sodass ideal gesagt werden könnte, der allgemeine Wille stimmt mit dem Einzelwillen völlig zusammen. Praktisch gibt es nur selten Einstimmigkeit in einer „allgemeinen Gesetzgebung“.
6 Ein Widerstandsrecht gegen die Staatsgewalt ist bei KANT ein frevelhafter Gedanke – siehe z.B. MdS II Teil, A S 173ff u. A 165 – 172: „Der Ursprung der obersten Gewalt ist für das Volk, das unter derselben steht, in praktischer Absicht unerforschlich: d.i. der Unterthan soll nicht über diesen Ursprung, als ein noch in Ansehung des ihr schuldigen Gehorsams zu bezweifelndes Recht (ius controversum), werkthätig vernünfteln. Denn da das Volk, um rechtskräftig über die oberste Staatsgewalt (summum imperium) zu urtheilen, schon als unter einem allgemein gesetzgebenden Willen vereint angesehen werden muß, so kann und darf es nicht anders urtheilen, als das gegenwärtige Staatsoberhaupt (summus imperans) es will. — Ob ursprünglich ein wirklicher Vertrag der Unterwerfung unter denselben (pactum subiectionis civilis) als ein Factum vorher gegangen, oder ob die Gewalt vorherging, und das Gesetz nur hintennach gekommen sei, oder auch in dieser Ordnung sich habe folgen sollen: das sind für das Volk, das nun schon unter dem bürgerlichen Gesetze steht, ganz zweckleere und doch den Staat mit Gefahr bedrohende Vernünfteleien; denn wollte der Unterthan, der den letzteren Ursprung nun ergrübelt hätte, sich jener jetzt herrschenden Autorität wider|setzen, so würde er nach den Gesetzen derselben, d.i. mit allem Recht, bestraft, vertilgt, oder (als vogelfrei, exlex) ausgestoßen werden. (…) (MdS II Teil § 49 A 173ff)
7 Als Rückverweis und Exkurs würde ich die folgenden Passagen einstufen, weil FICHTE vom bedingten Zwangsrecht gesprochen hat: Abgesehen von diesem inneren Bedingungsverhältnis von Urrecht und Zwangsrecht kann der ganze Prinzipienkomplex des Rechtsbegriffes in ein Bedingungsverhältnis gebracht werden. Der Rechtsbegriff unter Bedingungen der Selbstbewusstseins und der Interpersonalität, ferner mittels eines Handlungsbegriffes von „Eigentum“, ist konstitutionsgenetisch zwar noch außerhalb der moralischen Begründung gewonnen, aber durch einen Geltungsgrund frei-setzender Setzung durch ein absolutes Soll und somit innerhalb des ganzen Vernunftgefüges nimmt der Rechtsbegriff nur eine Teil-Funktion ein. So kann FICHTE an dieser Stelle sagen, dass auch der Begriff des „Urrechts“ selbst bedingt ist a) von einer einsichtigen sittlichen Sinn- und Zweckidee: Wenn Selbstbewusstsein und freie Persönlichkeit und in weiterer Folge substantielle Sittlichkeit sein sollen, so bedarf es notwendig des Rechtsgesetzes als Vorbedingung. Das Rechtsgesetzes darf nicht verletzt werden (vgl. ebd. S 94), aber im Ganzen ist das Urrecht und Rechtsgesetz durch den teleologischen Zweckbegriff der Sittlichkeit bedingt.
Ferner ist das Rechtsgesetz b) auf der objektiven Ebene der vollkommenen Sinn-Erfüllung durch die Religion bedingt. Die Garantie eines in der Rechtslehre geforderten beständigen Willens, der das Aufforderungs-Anerkennungsverhältnis in einem Vertrag garantieren soll, ist nur transzendent zu erreichen, als „Bund“ Gottes mit dem freien Vernunftwesen.