Von wem geht das Recht aus?

Die Legitimation von Recht und Herrschaftsausübung ist mir schon immer eine Frage gewesen.

Wenn in unserem österreichischen Verfassungsgerichtshof die goldenen Letter prangen: „Österreich ist eine demokratische Republik“ und „Ihr Recht geht vom Volk aus“, so ist darin viel verpackt an Herrschaftsbegründung und Herrschaftsausübung, an Machtbegrenzung des Staates und Schutz des einzelnen.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Lektüre 3. Teil. Willensakt und Normen.

1) Es ist in der Rechtswissenschaft gang und gäbe, von Willensakten auszugehen, um ein Urteil über eine Handlung sich zu bilden. 1

Es ist doch bemerkenswert – obwohl in der Philosophie der Streit seit Jahrhunderten geht, ob es überhaupt einen freien Willen gibt –, dass die Rechtssprechung und Rechtsgebung wie selbstverständlich den (freien) Willen annimmt.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre – Lektüre. 1. Teil

Nach der Lektüre von „Grundlage des Naturrechts“ (abk.=GNR) von FICHTE, worin von einer absoluten Geltungsbegründung des Rechts als „Naturrecht“ oder „Vernunftrecht“, ausgegangen wird, d. h.  das jedem einzelnen Vernunftwesen von sich her ein Recht zuerkannt werden muss, kehrte ich zur erneuten Lektüre von HANS Kelsen „Reine Rechtslehre“, 1.Weiterlesen

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 12 – 17, GNR – 8. Teil

Es folgt mit der quantitativen Bestimmung eines Urrechts die ebenso dialektisch mitgegebene Grenze des Urrechts, wiederum aus dem genetischen Reflexionsakt und der Disjunktionseinheit einer geltenden eigenen wie fremden Freiheit. Mithin aus einem Geltungsgrund gegenseitiger Anerkennung wird auch die Beschränkung der jeweiligen Freiheitssphären festgelegt – nicht durch reine Negation oder einen Machtspruch von Gewalt oder anderer äußerer Autorität wie z.Weiterlesen