Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 4. Teil. 

Der Rechtsbegriff als Verhältnis von Personen zueinander setzt in metaphysischer Deduktion a) die Subjektivität des Vernunftwesens (Reflexivität, Selbstbewusstsein) und b) die Existenz mehrerer Vernunftwesen voraus.

Der Rechtsbegriff als das Verhältnis von Personen zueinander ist aber damit noch gar nicht in seinem Geltungsgrund und in seiner Anwendung eingesehen. Es muss deshalb –  nach dem primären Leib als freie Wirksamkeit des Personseins –  die transzendentale Anwendungsbedingung der Kommunikabilität geleistet werden.  Es ist nämlich  noch nicht geklärt, wie das Erkennen und Verstehen eines Vernunftwesens wirklich möglich werden kann. Die Deduktion des Leibes als Anschauung einer freien Wirksamkeit bedarf des begrifflichen Verstehens dieser Wirksamkeit. Wenn der Mensch nur unter Menschen ein Mensch wird (§ 3, ebd. S 39), wenn damit notwendig eine Relation zwischen den Vernunftwesen gesetzt ist (das eigentliche Rechtsverhältnis – § 4), wenn in Folge der Leib gesetzt ist (§ 5), so braucht es Verstehensbedingungen dieser Relation und Gemeinsamkeit.

Ich kann die Erscheinung eines menschlichen Leibes nicht begreifen, außer durch die Annahme, dass er der Leib eines vernünftigen Wesens sei, heißt daher, ich kann bei Aufsammlung der Teile seiner Erscheinung nicht eher stillstehen, bis ich auf den Punkt gekommen bin, dass ich ihn als den Leib eines vernünftigen Wesens denken muss. Ich will diesen genetischen Beweis strenge führen, d. i. ich will die Hauptmomente desselben angeben. Ausführlich kann er hier nicht dargestellt werden. Er allein bildet eine eigene Wissenschaft, die Anthropologie.“ (GNR § 6 S 77).

Für‘s erste mag die Überschrift eines Verstehens (Begreifens) eines Vernunftwesens seltsam anmuten, aber geht man zurück auf die Bedingungen der Wissbarkeit von Bewusstsein/Selbstbewusstsein, so erkennt man, dass notwendig ein Begriff  der Kommunikabilität (oder der Kommunikation) zur Anschauung kommen muss.1

1) Die reflexiven Bedingungen der Wahrnehmung und Sensation, es  sind reflexive Urteilsformen und nur zweckhaft zu verstehen. Sie führen zu mediatisierten Formen der Kommunikabilität wie z. B. der Sprache oder anderer Zeichen, um mit einem Vernunftwesen in Verbindung treten zu können.  So gehört zum  „Urrecht“ der Person nicht nur die leibliche Unversehrtheit, sondern auch die zeichenhaft-begriffliche und im generell im weitesten Sinne, die kulturelle Vermittlung von Personsein und Gemeinsamkeit. Schließlich muss das vom Recht her gesichert werden als Schutzrecht und Zwangsrecht. 

§ 6 Fünfter Lehrsatz.
Die Person kann sich keinen Leib zuschreiben, ohne ihn zu setzen, als stehend unter dem Einflusse einer Person ausser ihr, und ohne ihn dadurch weiter zu bestimmen.“
(GNR, ebd. S 61)

H. G. v. MANZ drückt die Frage so aus: „(….) Es wurde (…) noch nicht gezeigt, wie das Individuum durch die materielle Sphäre des Leibes mit anderen Vernunftwesen in Verbindung treten kann. Die Verbindung der Vernunftwesen untereinander jedoch ist ein notwendiges Element der Subjektivitätsbestimmung. (…)
Wie ist es möglich, aus der Fülle der Gegebenheiten der Außenwelt jene Gegebenheiten zu erfassen, die als leibliche Manifestationen anderer Vernunftwesen zu verstehen sind? Dazu ist folgender Beweis zu führen: Zum einen ist die Fähigkeit des Individuums, etwas sinnlich wahrzunehmen begrifflich zu erfassen; und zum anderen die darüber hin ausgehende Fähigkeit, eine bestimmte sinnliche Wahrnehmung als Freiheitsäußerung eines anderen Individuums zu erkennen.
Eine Einwirkung auf das Subjekt muss möglich sein. Da das konkrete Subjekt Person, leibliches Individuum, ist, muss die Einwirkung ebenfalls eine konkrete sein, die auf den Leib einwirkt. Damit die Person eine Einwirkung auf sich beziehen kann, muss es ferner eine solche sein, die im Bereich ihrer leiblichen Möglichkeiten liegt. Die Person müßte diese Einwirkung selbst hervorgebracht haben können. Das heißt sie muss diese Einwirkung als Hemmung ihrer eigenen Spontanität auffassen; und, obzwar sie diese Hemmung überwinden hätte können, bildet sie die in ihr hervorgebrachte Modifikation freiwillig innerlich nach. Dazu muss die Person die Einwirkung auf ihren Leib zunächst hinnehmen.“
2

Es kann nicht gesehen werden, wenn nicht zuvörderst der Einwirkung stillegehalten, und dann die Form des Objekts innerlich nachgebildet, ihr Umriß tätig entworfen wird; es wird nicht gehört, wenn nicht innerlich die Töne nachgeahmt werden durch dasselbe Organ, durch welches im Sprechen dieselben Töne hervorgebracht werden. (…)“ (GNR § 6, S 65).

Es ist hier, wie in Teil 3 schon kurz beschrieben, der Anfang einer transzendentalen Naturlehre gesetzt – und der Anfang einer transzendentalen Grundstruktur des Sinnesorgane – sechs an der Zahl, wenn man den Temperatursinn extra zählt.3

Der Empirismus in der evolutionären Erkenntnistheorie setzt das hoch entwickelte Einzel-Ich dezisionistisch und resultathaft schon voraus – und erklärt es als bedingtes aus den Bedingungen mannigfaltiger materieller und evolutiver Prozesse und Reize und physiologischer Vorgänge. Da die evolutionäre Erkenntnistheorie aber kein „ursprüngliches“ Erklären des Faktums kennt, wie FICHTE sagen täte, d. h. kein Erklären aus den Gesetzen des Bewusstseins selbst, muss sie aus materiellen und sinnlichen Bedingungen (Reizen, chemischen Zuständen, RNA-Molekül-Ketten etc.) und sinnlich gefundenen Gesetzen willkürlich etwas zusammenstückeln, das am Ende ein Bewusstsein bzw. Selbstbewusstsein und ein Entwicklungsvermögen des Wissens ergeben soll. Eine evolutionäre Erkenntnistheorie reflektiert m. a. W.  ihrerseits nicht mehr die Herkunft der Anschauungsformen, Verstandeskategorien und Modalitätsbestimmungen, die transzendental aus der Reflexion des Bewusstseins/Selbstbewusstseins entspringen. Wenn nun Bewusstsein/Selbstbewusstsein in der uns bekannten erschlossenen Sinnes-Struktur die sinnliche Außenwelt erschließt, so dürfen wir schließen, erschließt es a fortiori die Kategorien der sozialen Welt und des personalen Austausches.

2) Noch ein paar Bemerkungen zur sinnlichen Erkenntnis aus transzendentalen Erklärungsbedingungen eines personalen Verstehens! H. G. v. MANZ: „Die Person bestimmt sich dazu, diese Einwirkung hinzunehmen, und dadurch ist diese Einwirkung nicht eine bloße materielle Einwirkung auf einen materiellen Körper, sondern sie bekommt eine spezifische Beziehung für die Person. Die Wahrnehmung dieser leiblichen Einwirkung ist Sinneswahrnehmung.“4

Es gehört sonach zur Wahrnehmung der hier geforderten Einwirkung folgendes. Die Person muss der Einwirkung stille halten, sich ihr hingeben, sie muss die in ihrem Organ hervorgebrachte Modification nicht aufheben. Sie könnte dies durch ihren blossen Willen, und muss, wenn es nicht geschehen soll, die Freiheit ihres Willens beschränken. Ferner, sie muss die in ihr hervorgebrachte Modification ihres Organes innerlich mit Freiheit nachbilden. Es ist gesagt, eine mögliche Aeusserung ihrer Freiheit ist aufgehoben. Dies heisst keinesweges: es ist überhaupt die Thätigkeit nach irgend einer Richtung und zu einem gewissen Zwecke ihr unmöglich gemacht, sondern nur, es ist etwas, das sie selbst hervorzubringen vermag, in ihr hervorgebracht, aber so, dass sie es nicht ihrer eigenen Wirksamkeit, sondern der Wirksamkeit eines Wesens ausser ihr zuschreiben muss. Ueberhaupt, nichts kommt in der Wahrnehmung eines vernünftigen Wesens vor, was es nicht selbst hervorbringen zu können glaubt, oder dessen Hervorbringung es sich nicht zuschreiben kann; für alles Andere hat es keinen Sinn, und es liegt schlechterdings ausserhalb seiner Sphäre. Dieses in ihrem Organ Hervorgebrachte bildet sie mit Freiheit durch das höhere Organ nach (….)“ (§ 6 ebd. S 64. 65)

Die ganze sinnliche Wahrnehmung steht im Dienste und unter der Direktive einer höheren, geistigen Synthesis des Verstehens und Wollens. Die transzendentalen Verstehensbedingungen gelten für die einzelne Wahrnehmung der Sinne wie für die Wahrnehmung der Natur im Ganzen – und folglich kann der in § 5 postulierte Leib als freie Wirksamkeit zur Sensation fähig und geöffnet sein für a) sinnliche und, wie es dann heißen wird, b) „subtilere“ Materien wie Luft, Licht, und schließlich c) für die geistige Mitteilung. Vorgreifend auf Seite 70: Weil das Vernunftwesen nur in freier Wechselwirkung mit anderen Vernunftwesen existieren kann, muss es „subtilere Materie“ (ebd. S 70) der Einwirkung geben5, damit eine Relation zwischen Vernunftwesen möglich ist.

Inwiefern das Verhältnis ist, wie das beschriebene, so ist der artikulierte Leib des Menschen Sinn. Aber er ist, wie jeder einsicht, nur Sinn in Beziehung auf ein, in ihm vorhandenes, Produkt einer Wirksamkeit, die allerdings Wirksamkeit des Subjekts sein könnte, aber im gegenwärtigen Falle es nicht ist, sondern Wirksamkeit einer Ursache außer dem Subjekte. (GNR § 6, S. 65)

Dies ist die erste Stufe der Sinnerfassung. Der nāchste Schritt besteht darin zu erklären, wie eine Sinneswahrnehmung als intendierte, zweckhafte, verstanden werden kann. Erst wenn klar ist, wie das Subjekt eine einfache Sinnesgegebenheit als materielle Manifestation der Zwecksetzung eines anderen Vernunftwesens erfassen kann, kann die Möglichlkeit der Kommunikation von Personen (leiblichen Individuen) verstanden werden.“6

Wie ist die höhere Sinnerfassung möglich? Die Lösung dieses Problems besteht darin, dass das Subjekt zu der gegebenen (niederen) Sinneswahrnehmung eine Fremdintention frei in Ansatz bringen kann. Sie kann annehmen, dass es sich bei dem Wahrgenommenen um eine Äußerung eines Vernunftwesens handelt. Mit welcher Berechtigung kann das Subjekt diese Unterstellung machen? Ja, muss es nicht diese Annahme machen, ansonsten wäre die Begegnung mit anderen Vemunftwesen in die bloße Beliebigkeit gestellt, was schließlich der interpersonalen Konstitution der Subjektivität widerspräche?“7

M. a. W. Soll eine zweckhafte Einwirkung von außen erfolgen können, so muss transzendental gefordert werden, dass die sinnliche Außenwelt schon so geschaffen und angelegt sein muss, dass sie in leiblicher Vermittlung und Sensation aufgenommen und verarbeitet werden kann.

Wenn ein vernünftiges Wesen auf ein anderes einwirkt, als auf blosse Materie, so wird der niedere Sinn desselben allerdings auch, und zwar nothwendig und völlig unabhängig von der Freiheit desselben, afficirt, wie es mit diesem Sinne stets bewandt ist; aber es ist nicht anzunehmen, dass diese Affection die Absicht des Wirkenden war. Er wollte nur schlechthin seinen Zweck in der Materie erreichen, seinem Begriff in ihr ausdrücken; ob sie ein Gefühl davon haben werde, oder nicht, darauf ist in seinem Zweckbegriffe gar nicht Rücksicht genommen. Die Wechselwirkung vernünftiger Wesen, als solcher, geschieht sonach stets vermittelst des höheren Sinnes; denn nur dieser ist ein solcher, auf welchen man nicht wirken kann, ohne ihn vorauszusetzen; und so bleibt das obige Kriterium dieser Wechselwirkung richtig: es ist eine solche, in welcher der Sinn des Objects der Wirkung vorausgesetzt wird.“(GNR, § 6, ebd. S 72)

Es geht nota bene nicht um eine idealistisch-subjektivistische, solipsistische Aufnahme der Außenwelt, sondern aus Gründen der Kommunikabilität mehrerer Vernunftwesen, mithin aus einem universalen Vernunftbegriff der Ichheit, wird die Kompatibilität und teleologische Ordnung der Sinnenwelt transzendental gefordert: (Das kommt dann noch ausführlicher in § 8 – 7. Teil, siehe dort.)

(…) Die weitere Bestimmung des Leibes, und, vermittelst seiner, der Sinnenwelt, ist geschlossen aus der nothwendigen Gemeinschaft freier Wesen, welche abermals Bedingung der Möglichkeit des Selbstbewusstseyns ist, und so an unserem ersten Puncte hängt. Weil in der Welt freie Wesen, als solche, in Gemeinschaft seyn sollen, darum muss die Welt so eingerichtet seyn. (ebd. S 72.73)

Manz drückt es so aus: „Der menschliche Leib weist als organisches Naturprodukt über sich hinaus. Er lässt sich weder als bloßer Selbstzweck bestimmen, wie es bei der Pflanze der Fall ist, noch in seiner Möglichkeit der Artikulation – bloß als Zweck der freien Bewegung (wie es der Fall ist beim Tier). Sein Begriff zeichnet sich dadurch aus, dass er sich nicht festlegen läßt.“8

Nur unter dem Zweck der Freiheit kann der Leib begriffen werden.“ 9

Dies bringt den Rechtsbegriff wieder ins Spiel. Eine Gemeinsamkeit oder Gemeinschaft kann nicht bloß „zufällig“ (§ 6, ebd. S 74) und willkürlich eingeführt werden, sondern transzendental muss das Verhältnis (noch relativ sittlich-wertfrei, nur rechtlich) so gesetzt sein, dass die Individuen, sobald der Übergang von der noch problematisch gesetzten Aufforderung zur kategorisch gesetzten Antwort gesetzt ist, „durch Consequenz verbunden“ sind.

(durch die Anwendung des Rechtsbegriffes muss das Verhältnis zwischen Vernunftwesen so gedacht werden) (….) dass der andere schon in jener ursprünglichen Einwirkung genöthiget, als vernünftiges Wesen genöthiget, d.i. durch Consequenz verbunden sey, mich als ein vernünftiges Wesen zu behandeln: und zwar, dass er durch mich dazu genöthiget sey; also, dass er schon in jener ersten ursprünglichen Einwirkung, in welcher ich von ihm abhange, zugleich von mir abhängig sey; dass demnach schon jenes ursprüngliche Verhältniss eine Wechselwirkung sey. Aber vor jener Einwirkung vorher bin ich gar nicht Ich; ich habe mich nicht gesetzt, denn das Setzen meiner selbst ist ja durch diese Einwirkung bedingt, nur durch sie möglich. Doch soll ich wirken. Ich soll sonach wirken, ohne zu wirken; wirken ohne Thätigkeit. Wir wollen sehen, wie dies sich denken lasse.“ (ebd. § 6 S 74)

Es soll eine beiderseitige Einwirkung geben, weil das Vernunftwesen eben nicht anders als interpersonal gedacht werden kann.  Es kommt notwendig die „subtilere Materie“ ins Spiel (ebd. S 75; siehe oben S 70), die einerseits schon den Leib voraussetzt, andererseits ihn nicht verändert, sondern in und aus der äußeren Gestalt des Leibes auf das Vernunftwesen schließen lässt und darauf (nicht direkt, sondern indirekt) einwirkt. Das Mittel dafür ist „Luft, Licht“ (ebd. S 76).

3) Das gegenseitige, wechselweise aufeinander Wirken mittels erschlossener Sinnesorgane und subtiler Materie verlangt jetzt noch weitere Bedingungen der Wissbarkeit:  In und aus der Medialität der Sichtbarkeit eines anderen Leibes soll ja explizit auf anderes Vernunftwesen (nicht nur Körperwesen) geschlossen werden.

Mein Leib muss der Person ausser mir sichtbar seyn, ihr durch das Medium des Lichts erscheinen und erschienen seyn, so gewiss sie auf mich wirkt: wodurch der erste und mindeste Theil unserer Frage beantwortet wäre. Nun soll, nach der nothwendigen Voraussetzung, diese Erscheinung so seyn, dass sie schlechterdings nicht zu verstehen, und zu begreifen ist, ausser durch die Voraussetzung, ich sey ein vernünftiges Wesen; dass sonach dem anderen angemuthet werden könne: so wie du diese Gestalt erblicktest, musstest du | sie nothwendig für die Repräsentation eines vernünftigen Wesens in der Sinnenwelt halten, wenn du selbst ein vernünftiges Wesen bist. (Hervorhebung von mir; § 6, ebd. S 76.77)

Es folgt eine Begriffserläuterung, was Verstehen und Begreifen heißen kann (ebd. S 77); die poetisch-anschauliche Beschreibung der Pflanzen- und Tierwelt – sie ist von höheren Begriffen der reflektierenden Urteilskraft begleitet und bedingt. (ebd. Corollarium S 80 – 85); a fortiori braucht es für den interpersonalen Bereich  intelligible Begriffe, um ein Vernunftwesen und eine damit gesetzte Beziehung und Gemeinschaft freier Wesen und Sittlichkeit und Geschichte verstehen zu können!

Die Frage der Kommunikabilität § 6 verlangt also noch mehr Erklärungen: Wie die Anschauung einer Tätigkeit (einer Absicht, einer Intention) als ein Übergehen aus dem Zustande der Nicht-Tätigkeit und durch Gegensatz eines solchen Zustandes verobjektiviert zu einer bestimmten, angeschauten Tätigkeit wird, so geht die Aufforderung in intentionaler Absicht über zu einer bestimmten, angeschauten Aufforderung, d. h. hier zu einer Relation von Personen zueinander, d. h. zu einer sprachlich vermittelten Aufforderung. Die Sprache ist verobjektivierte Basis einer intentionalen Wechselwirkung durch Freiheit. Inwiefern nur auf die physische Figuration der Sprache (des Zeichens) geblickt wird, wie die Sprachphilosophie dies tut, kann leicht deren genetische Ursprungsstrukur vergessen werden. Die Sinnbestimmungen der Sprache und die Bedeutungen der Zeichen werden dann realistisch übermächtig eingestuft, dass rückwirkend die Sprache selbst die geistige Kommunikation zwischen Personen bestimmen oder begründen soll!? Die epistemische Bedeutung der Zeichen der Sprache ist aber sekundäre Bildung, hervorgehend aus der epistemologischen Bildung der Zeichen aus dem Unbildbaren der intentionalen Kommunikabilität, wie sie die GNR ableitet. Meistens assoziieren wir  sofort und ahmen  das sprachliche Gebilde nach, um die geistige Kommunikation und den intentionalen Austausch erwidern und verstehen zu können. Wir meinen dann im Gebrauch der sprachlichen Figurationen die Bedeutung und das Verstehen selbst zu finden, obgleich die Kommunikabilität in der interpersonalen Verfasstheit der Vernunft und deren Gesetzmäßigkeiten der Bildungen von geistigen Formationen  zu suchen ist. 

V. MANZ drückt es so aus: „ Fichte hat in diesem Deduktionsschritt (sc. § 6) jene Möglichkeitsbedingungen (sc. Sensation, Artikulation, Sichtbarkeit, Kommunikabilität allgemein) aufgewiesen, die eine gegenseitige Verständigung von Vernunftwesen ermöglichen. Mittels ihrer ist eine Gemeinschaftsbildung überhaupt möglich. Dies gilt sowohl für die Bildung von leiblichen Gemeinschaften, wie z. B. Familien, als auch für die Bildung von Kulturgemeinschaften (Sprachgemeinschaften, Vereinigungen zur Verwirklichung gemeinsamer Zwecke sei es in der Gestaltung der Natur, Gesellschaft oder Religion). Da diese kommunikativen Grundbedingungen konstitutiv für die Verwirklichung des Rechtsgesetzes sind, muss in einem späteren Schritt entwickelt werden, wie ihr Schutz gewährleistet werden kann. Aus ihnen lassen sich daher in der systematischen Anwendung des Rechtsbegriffs – neben den Grundrechten aus der Deduktion der Leiblichkeit, „- weitere Grundrechte ableiten, wie das Recht auf Familie, das Recht auf freie Mitteilung oder das Recht, sich zu vereinigen.
Neben dem Aufweis der Schutzwürdigkeit der Grundbedingungen sind hier auch erste Kriterien angegeben, was zu den kommunikativen Grundbedingungen gehört und wo der Bereich des Schutzwürdigen beginnt: Es ist das Merkmal der „Menschengestalt“ als jene physische Gegebenheit, die Träger von Vemünftigkeit und Freiheit ist. Dies gilt zunächst für die Erscheinung des Menschen selbst als physische Erscheinung. (Daraus ließe sich die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und seines Leibes ableiten). Ferner gilt dies – sekundär – für jene physischen Gegebenheiten, die als Zeichen auf vernünft
ige (menschliche) Intention verweisen. (Daraus ließ sich die Unantastbarkeit der Würde von menschlichen Artefakten – z. B. der Sprache – ableiten.)“10

© Franz Strasser, 29. 4. 2021

1Vorausschauend gesagt: Als konstitutiv subjektive Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität und ihres Übergangs – siehe dann die §§ 5- 7; und als konstitutiv systematische Anwendungsbedingungen in der Wirklichkeit; – siehe dann die §§ 8 – 20 mit  den drei Rechtskategorien Urrecht, Zwangsrecht und Gemeinwesen und drei Vertragskonstruktionen dazu, Eigentumsvertrag, Schutzvertrag und Vereinigungsvertrag; als regulative Anwendungsbedingungen folgt dann noch § 21.

2H. G. v. Manz, Fairneß und Vernunftrecht, ebd., S.105

3Siehe dazu z. B. ALBERT MUES, Die Einheit unserer Sinnenwelt. Freiheitsgewinn als Ziel der Evolution. Eine erkenntnistheoretische Untersuchung. Verlag W. Fink, München 1979.

4H. G. v. Manz, ebd. S 105

5„Ich eigene in dem beschriebenen Zustande mir das Vermögen zu, auf diese subtilere Materie zurückzuwirken, durch den blossen Willen, vermittelst einer Affection des höheren Organs durch das niedere;(…)“ (§ 6, ebd. S 70)

6H. G. v. Manz, ebd., S. 105.106.

7H. G. v. Manz, ebd., S. 106.

8H. G. v. Manz, ebd., S. 106
„Des menschlichen Leibes Artikulation müßte sich so nach überhaupt nicht begreifen lassen, in einem bestimmten Begriffe. … Es würde gar keine Bestimmtheit der Artikulation da sein, sondern lediglich eine Bestimmbarkeit ins Unendliche; keine Bildung desselben, nur Bildsamkeit“ (GNR § 6, S 79).

9H. G. v. Manz, ebd., S. 106. „Der vernünftige Beobachter kann die Teile gar nicht vereinigen, außer in dem Begriff seinesgleichen, in dem ihm durch sein Selbstbewußtsein gegebenen Begriffe der Freiheit. Er muss den Begriff von sich selbst unterlegen, um etwas denken zu können, weil gar kein Begriff gegeben ist; nach jenem Begriffe aber kann er nun alles erklären. … Durch die Unmöglichkeit einer Menschengestalt irgend einen anderen Begriff unterzulegen, als den seiner selbst, wird jeder Mensch innerlich genötigt, jeden anderen für seinesgleichen zu halten“ (GNR § 6, S 79f).

10H. G. v. Manz, ebd., S. 106.107.

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Autor: Franz Strasser

Dr. Franz Strasser