Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Ausgabe 1934 – Lektüre, 2. Teil

H. Kelsen RR1, 1934 – Lektüre, 2. Teil; zum Geltungsbegriff

H. KELSEN will wissenschaftlich das Recht erkennen und begreifen, was soviel heißt wie, positiv beschreiben und beobachten, was Recht sein kann, besser gesagt, Recht IST (nach dieser Theorie). Das Recht a) als Da-Sein existiert, ist für ihn in den Normen ablesbar, ist ein Soll (RR1, Abschnitt 11, ebd.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre – Lektüre. 1. Teil

Nach der Lektüre von „Grundlage des Naturrechts“ (abk.=GNR) von FICHTE, worin von einer absoluten Geltungsbegründung des Rechts als „Naturrecht“ oder synonym gemeint, „Vernunftrecht“, ausgegangen wird, d. h.  das jedem einzelnen Vernunftwesen von sich her ein Recht zuerkannt werden muss, kehrte ich zur erneuten Lektüre von HANS Kelsen „Reine Rechtslehre“, 1.Weiterlesen